Grenzüberschreitende Erbfälle sind in Bulgarien heute alltäglich: Bulgaren, die vor Jahrzehnten ausgewandert sind, besitzen hier noch immer Familienhäuser, und Ausländer, die eine Ferienimmobilie gekauft haben, hinterlassen sie Kindern, die anderswo leben. Die rechtlichen Schritte sind gut zu bewältigen, verbinden aber EU-Recht, bulgarisches Verfahren und kommunale Steuer — und Verzögerungen machen sie meist teurer.
Welches Recht gilt für den Nachlass?
Für Todesfälle ab dem 17. August 2015 entscheidet die EU-Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012). In der Regel unterliegt der gesamte Nachlass — einschließlich der Immobilie in Bulgarien — dem Recht des Staates, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Stattdessen kann man in einem Testament das Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen.
Welches Recht auch immer die Erbfolge regelt: Wie das Eigentum an bulgarischen Immobilien eingetragen wird, bestimmen bulgarische Vorschriften, und es gilt bulgarisches Steuerrecht.
Was in Bulgarien geschieht
Erbenbescheinigung
Ausgestellt von der Gemeinde des letzten ständigen Wohnsitzes des Verstorbenen in Bulgarien. Sie nennt die gesetzlichen Erben und ist das Grunddokument für Banken, Notare und Register.
Entscheiden: annehmen oder ausschlagen
Die Annahme kann stillschweigend erfolgen, eine förmliche Erklärung gegenüber dem Bezirksgericht schafft aber Klarheit. Erben, die Schulden befürchten, können die Erbschaft unter Inventarvorbehalt annehmen; die Haftung ist dann auf den Wert des Nachlasses beschränkt. Die Ausschlagung ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Bezirksgericht.
Steuererklärung
Binnen sechs Monaten nach dem Tod bei der Gemeinde des letzten ständigen Wohnsitzes des Verstorbenen einzureichen, die eine etwaige Erbschaftsteuer festsetzt. Die Erklärung eines Erben gilt auch für die anderen; verspätete Abgabe wird mit einer Geldbuße geahndet.
Eigentum und Eintragung
Die Rechte der Erben werden im Immobilienregister vermerkt; danach kann die Immobilie verkauft, geteilt oder behalten werden.
Erbschaftsteuer
Die Erbschaftsteuer ist in Bulgarien eine kommunale Steuer mit moderaten Sätzen und einer weitreichenden Befreiung für die engere Familie:
| Erbe | Steuer |
|---|---|
| Überlebender Ehegatte und Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern) | Befreit |
| Geschwister und deren Kinder | 0,4 %–0,8 % auf den Teil des Anteils jedes Erben über rund 127.823 EUR |
| Andere Erben | 3,3 %–6,6 % auf den Teil des Anteils jedes Erben über rund 127.823 EUR |
Jede Gemeinde legt den genauen Satz innerhalb dieser Spannen fest. Der Freibetrag entspricht den früheren 250.000 BGN, umgerechnet zum festen Euro-Kurs.
Wo ausländische Erben oft stolpern
- Landwirtschaftliche Flächen und Wald. Erben von außerhalb der EU dürfen sie erben, müssen sie aber binnen drei Jahren an jemanden übertragen, der sie besitzen darf.
- Noterbteil. Nach bulgarischem Recht haben Kinder, der überlebende Ehegatte und in manchen Fällen die Eltern Anspruch auf einen Noterbteil, der durch Testament nicht entzogen werden kann.
- Miteigentum. Mehrere Erben werden Miteigentümer. Können sie sich nicht über Verkauf oder Behalten einigen, kann jeder von ihnen die gerichtliche Teilung verlangen.
- Urkunden aus dem Ausland. Im Ausland ausgestellte Sterbe- und Geburtsurkunden brauchen eine Apostille oder Legalisation und eine beglaubigte Übersetzung.
Häufige Fragen unserer Mandanten
Muss ich für die Erbschaft nach Bulgarien reisen?
In der Regel nicht. Mit einer notariell beglaubigten Vollmacht mit Apostille können wir die Erbenbescheinigung beschaffen, Erklärungen abgeben, die Immobilie eintragen lassen und sie auf Wunsch in Ihrem Namen verkaufen.
Zahle ich Erbschaftsteuer in Bulgarien und in meinem Land?
Möglicherweise. Bulgarien besteuert die bulgarische Immobilie, und Ihr Wohnsitzstaat kann die Erbschaft nach eigenen Regeln ebenfalls besteuern. Ob eine Anrechnung erfolgt, hängt vom Recht dieses Staates und einem etwaigen Abkommen ab — prüfen Sie das, bevor der Nachlass verteilt wird.
Der Verstorbene hatte Schulden. Hafte ich dafür?
Ein Erbe, der ohne Vorbehalt annimmt, haftet für die Schulden des Verstorbenen im Verhältnis zu seinem Anteil. Die Annahme unter Inventarvorbehalt beschränkt diese Haftung auf den Wert des Geerbten, die Ausschlagung schließt sie ganz aus — allerdings mitsamt der Erbschaft.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.



